Definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ begehrte die definitive Rechtsöffnung gegen B.________. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies am 4. Dezember 2025 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin am 30. Januar 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer zunächst eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 18. Februar 2026. Nach ausbleibender Zahlung wurde ihm eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 11. März 2026 gewährt. Da der Beschwerdeführer auch diese Frist ungenutzt verstreichen ließ, trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht auf die Beschwerde ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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