Bundesgerichtsentscheid

mainlevée définitive de l'opposition; droit d'être entendu,

4D_230/2025Entscheid vom 15.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

B.________ leitete gegen A.________ eine Betreibung über 7'255 Franken ein, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob. Das erstinstanzliche Gericht wies das Gesuch um definitive Rechtsöffnung ab, die Genfer Cour de justice hiess jedoch das kantonale Rechtsmittel der Gläubigerin gut und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf. A.________ gelangte mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht und rügte, ihm sei vor dem kantonalen Entscheid keine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Replik der Gegenpartei gegeben worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV vorab, da es sich um eine formelle Garantie handelt. Es erinnerte daran, dass jede Partei ein unbedingtes Replikrecht hat und zu jeder neuen Eingabe der Gegenpartei Stellung nehmen können muss; unzulässig ist insbesondere, wenn ein Gericht eine Eingabe zustellt und gleichzeitig den Schriftenwechsel schliesst. Seit dem 1. Januar 2025 konkretisiert zudem Art. 53 Abs. 3 ZPO dieses Recht, indem das Gericht für Eingaben der Gegenpartei grundsätzlich eine Frist von mindestens zehn Tagen zur Stellungnahme ansetzen muss. Da die Cour de justice die Replik der Gläubigerin am 15. September 2025 zustellte und gleichzeitig mitteilte, die Sache sei spruchreif, entzog sie dem Schuldner die effektive Möglichkeit zur Stellungnahme und verletzte damit Art. 53 Abs. 3 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV.

Entscheid

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde gutgeheissen. Der kantonale Entscheid wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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