Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Zug erteilte der B.________ SA in einer Betreibung gegen die A.________ AG die provisorische Rechtsoeffnung fuer Fr. 29'000.-- nebst Zinsen. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mangels hinreichender Begruendung nicht ein, worauf die Schuldnerin das Bundesgericht anrief.
Erwägungen
Das Bundesgericht pruefte ausschliesslich, ob die an es gerichtete Beschwerde die Begruendungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfuellt. Es stellte fest, dass sich die Eingabe der Beschwerdefuehrerin nicht in genuegender Weise mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid des Obergerichts auseinandersetzt und die geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht substantiiert darlegt. Mangels hinreichender Begruendung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen, und die provisorische Rechtsoeffnung wurde nicht bundesgerichtlich ueberprueft.
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