Bundesgerichtsentscheid

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4D_252/2025Entscheid vom 13.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ focht den Entscheid der Genfer Berufungsinstanz an, die im Verfahren um die Haupthebung der Betreibung für die Posten 2 und 3 des Zahlungsbefehls zugunsten von B.________ entschieden hatte. In erster Instanz war die Haupthebung für sämtliche Posten abgewiesen worden, in zweiter Instanz wurde sie nur für die Posten 2 und 3 gewährt. A.________ erhob vor dem Bundesgericht u.a. Rügen wegen Verletzung von Art. 29 BV und Art. 126 ZPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Wertgrenze für den ordentlichen Zivilrekurs nicht erreicht und kein Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei, weshalb das Verfahren als subsidiärer Verfassungsrekurs zu behandeln war. Die Beschwerdeführerin wies nicht nach, dass sie die Rügen aus Art. 29 BV und Art. 126 ZPO bereits materiell erschöpft vor der Vorinstanz geltend gemacht oder diese hinreichend verfassungsrechtlich begründet hätte. Mangels erfüllter Voraussetzungen ist der Rekurs unzulässig.

Entscheid

Der subsidiäre Verfassungsrekurs ist unzulässig.

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