Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_26/2026Entscheid vom 13.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht einen Beschluss und ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in einer Rechtsöffnungssache beim Bundesgericht an. Gleichzeitig verlangte sie eine Erstreckung der Beschwerdefrist um ein Jahr. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde sie zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, den sie weder innert Frist noch innert angesetzter Nachfrist bezahlte.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine gesetzlich bestimmte Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann. Es setzte der Beschwerdeführerin zunächst eine Frist und nach deren unbenütztem Ablauf gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses an. Da der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, war auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb der angefochtene Entscheid des Obergerichts bestehen.

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