Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_28/2026Entscheid vom 28.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ hat am 23. Februar 2026 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2026 erhoben. Er wurde mit Präsidialverfügungen vom 25. Februar und 18. März 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert, die als zugestellt gelten. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Frist nicht geleistet.

Erwägungen

Aufgrund der Rücksendung der Präsidialverfügung mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" gilt diese nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Mangels Zahlung des Kostenvorschusses innerhalb der Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ist nicht auf die Beschwerde einzutreten. Dies entspricht Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

Entscheid

Es wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

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