Bundesgerichtsentscheid

Mietvertrag, Schlichtungsverfahren,

4D_31/2026Entscheid vom 21.04.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war bis August 2024 Mieter einer Wohnung der Beschwerdegegnerin. Diese reichte im Juni 2025 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf der Mieter im Februar 2026 um Akteneinsicht und Terminverschiebung ersuchte, jedoch nur Akteneinsicht bewilligt erhielt. Gegen die Verfügung der Schlichtungsstelle und den Entscheid des Kantonsgerichts vom 2. März 2026 focht er das Verfahren beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Die Eingaben erfüllen offenkundig nicht die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer rügt nicht die alternativ erwogene Mangelhaftigkeit der Rechtsbegründung der Vorinstanz. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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