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Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Waadt erklärte die Beschwerde von A.________ gegen ein erstinstanzliches Urteil als unzulässig, mit dem die definitive Rechtsöffnung in einer gegen ihn eingeleiteten Betreibung erteilt worden war. Gegen diesen kantonalen Entscheid gelangte A.________ an das Bundesgericht; seine Tochter teilte zuvor mit, er sei am letzten Tag der Rechtsmittelfrist notfallmässig hospitalisiert worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der kantonale Entscheid dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2026 zugestellt wurde und die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG daher am 2. März 2026 ablief. Die Beschwerde ging erst am 6. März 2026 ein; eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 BGG hätte ein ausdrückliches und begründetes Gesuch mit Angaben zu Beginn und Ende der Verhinderung vorausgesetzt, ein solches wurde jedoch nicht gestellt. Zudem erklärte der Beschwerdeführer später, er widersetze sich der Leistung eines Kostenvorschusses, was die Unzulässigkeit der Beschwerde zusätzlich bestätigte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Bundesgericht erledigte die Sache im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlicher Unzulässigkeit.
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