Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_35/2026Entscheid vom 12.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt in einer Rechtsöffnungssache an. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Trotz Fristansetzung und anschliessender nicht erstreckbarer Nachfrist bezahlte er den Vorschuss nicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der verlangte Kostenvorschuss innert der ordentlichen Frist nicht eingegangen war und auch innerhalb der angesetzten Nachfrist unbezahlt blieb. Der Beschwerdeführer äusserte sich zwar mit Eingabe zur Sache und beanstandete den Kostenvorschuss, ersetzte damit die fristgerechte Zahlung jedoch nicht. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wird. Das Verfahren konnte daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestehen.

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