Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A.________ klagte mit einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG gegen die B.________ AG. Kreis- und Kantonsgericht St. Gallen wiesen sowohl die Klage als auch die gegen den Kreisgerichtsentscheid gerichtete Beschwerde ab. Ein beim Kantonsgericht gestelltes Berichtigungsgesuch wurde ebenfalls abgelehnt, worauf A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Eingaben des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllen, weshalb im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ein Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich als unbegründet, da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten.
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