Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich in einer Rechtsöffnungssache an. Er wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- aufgefordert, beanstandete diesen jedoch zweimal, ohne den Vorschuss fristgerecht zu bezahlen. Auch die angesetzte Nachfrist liess er unbenutzt verstreichen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei nicht fristgerechter Leistung des verlangten Kostenvorschusses nach Ansetzung einer nicht erstreckbaren Nachfrist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers, mit denen er sich über den Kostenvorschuss beschwerte, ersetzten die Zahlung nicht. Da der Vorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, waren die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 3 BGG erfüllt. Deshalb entschied der Präsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich bestehen.
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