Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung; Ausstand,

4D_40/2026Entscheid vom 28.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Kanton Thurgau betrieb A.________ sowie die B.________ AG je für Obergerichtsgebühren von Fr. 300.--; nach erhobenem Rechtsvorschlag erteilte das Bezirksgericht Arbon dem Kanton definitive Rechtsöffnung für Fr. 250.-- und trat auf die jeweiligen Ausstandsgesuche nicht ein. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies sowohl die gegen seine eigene Mitwirkung gerichteten Ausstandsgesuche als auch die Beschwerden gegen die bezirksgerichtlichen Entscheide ab, soweit es darauf eintrat. Dagegen gelangten A.________ und die B.________ AG mit separaten Beschwerden an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren, weil sie in engem sachlichem Zusammenhang standen und dieselben Rechtsfragen betrafen. Es hielt fest, dass die Beschwerden die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllten. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen war auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Die Verfahren 4D_40/2026 und 4D_68/2026 wurden vereinigt. Auf beide Beschwerden wurde nicht eingetreten.

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