Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht eine Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug an, mit der auf seine kantonale Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid mangels genügender Begründung nicht eingetreten worden war. Nachdem er dem Bundesgericht ein schweizerisches Zustelldomizil mitgeteilt hatte, wurden ihm Verfügungen zur Leistung eines Kostenvorschusses und zur Nachfristansetzung an diese Adresse zugestellt, jedoch von der Post als nicht abgeholt retourniert.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Sendungen nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gelten, weil der Beschwerdeführer nach Einreichung der Beschwerde mit gerichtlichen Zustellungen rechnen und deren Empfang an der von ihm angegebenen Adresse sicherstellen musste. Da der verlangte Kostenvorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht bezahlt wurde, war gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der spätere Standesnachfrage des Beschwerdeführers änderte daran nichts.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Verfahren endete damit ohne materielle Prüfung der gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid erhobenen Rügen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen