provisorische Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen an, das seine Beschwerde gegen einen provisorischen Rechtsöffnungsentscheid des Kreisgerichts abgewiesen hatte. Gleichzeitig hatte die Vorinstanz auch sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgelehnt. Im bundesgerichtlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer mehrere Ergänzungen ein und verlangte zudem Akteneinsicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied ohne Vernehmlassungen und stützte sich ausschliesslich auf den angefochtenen Entscheid sowie die Eingaben des Beschwerdeführers. Das Gesuch um Akteneinsicht wurde als gegenstandslos betrachtet, weil der Beschwerdeführer alle berücksichtigten Unterlagen selbst eingereicht hatte und deren Inhalt kannte. In der Sache genügten seine Eingaben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Deshalb trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen bestehen.
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