Provisorische Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin focht vor Bundesgericht einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Aargau an. Das Obergericht war auf ihre kantonale Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid betreffend provisorische Rechtsöffnung nicht eingetreten. Vor Bundesgericht verlangte sie die Überprüfung dieses Entscheids.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, die Eingabe genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht hinreichend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigte keine rechtsgenügliche Bundesrechtsverletzung auf. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.
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