Bundesgerichtsentscheid

mainlevée,

4D_46/2026Entscheid vom 03.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die kantonale Instanz des Kantons Waadt trat auf ein Rechtsmittel von A.________ gegen einen erstinstanzlichen Entscheid nicht ein, mit dem in einer Betreibung die Rechtsöffnung erteilt worden war. Dagegen gelangte A.________ an das Bundesgericht. Im bundesgerichtlichen Verfahren verweigerte er trotz Aufforderung und Nachfrist die Bezahlung des Kostenvorschusses.

Erwägungen

Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wird der Vorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt, ist eine Nachfrist anzusetzen; bleibt auch diese unbenutzt, ist das Rechtsmittel nach Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig. Da der Beschwerdeführer den verlangten Vorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist ausdrücklich nicht bezahlte, war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend Rechtsöffnung bestehen.

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