Einstellung der Vollstreckung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kreisgericht St. Gallen ordnete am 11. Februar 2026 die Ausweisung des Beschwerdefuehrers aus einer der Beschwerdegegnerin gehoerenden Wohnung an. Ein anschliessendes Gesuch um Einstellung der Vollstreckung wurde abgewiesen, und das Kantonsgericht St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde am 23. Maerz 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdefuehrer focht diesen kantonsgerichtlichen Entscheid beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht verwarf zunaechst den Antrag auf Edition des Dokuments act. 5, weil es sich dabei um ein vom Beschwerdefuehrer selbst eingereichtes Wiedererwaegungsgesuch handelte und kein erkennbares Interesse an dessen Zustellung bestand. In der Sache genuegten die Eingaben des Beschwerdefuehrers den Begruendungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen betreffend Einstellung der Vollstreckung wird nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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