rigetto definitivo dell'opposizione,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl des Kantons Tessin über Fr. 60.--. Der Friedensrichter wies den Rechtsvorschlag definitiv ab, und das Kantonsgericht Tessin bestätigte diesen Entscheid im Beschwerdeverfahren; es wies jedoch darauf hin, dass über das noch unerledigte Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten noch zu entscheiden sei. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht und verlangte die Aufhebung des kantonalen Urteils.
Erwägungen
Mangels Erreichens des Streitwerts war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG zulässig, mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann; dies setzt eine präzise, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung voraus. Die Beschwerdeführerin legte nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, und setzte sich zudem nicht sachgerecht mit der kantonalen Erwägung auseinander, wonach die Frage der Kostenbefreiung noch vom Friedensrichter zu behandeln sei. Im Übrigen erschöpfte sich ihre Eingabe in unzulässiger Kritik an früheren Verfahren, namentlich am Titel, der dem definitiven Rechtsöffnungsgesuch zugrunde lag, sowie in einer unzutreffenden Auslegung der ZPO und in einer Verkennung des Inhalts des angefochtenen Urteils. Das Bundesgericht erachtete die Beschwerde deshalb als offensichtlich ungenügend begründet und damit als unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig abgeschrieben. Damit blieb die definitive Beseitigung des Rechtsvorschlags bestehen.
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