rigetto definitivo dell'opposizione; assistenza giudiziario,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Republik und der Staat des Kantons Tessin leitete gegen A.________ eine Betreibung über Fr. 300.-- ein. Der Friedensrichter des Kreises Balerna erteilte die definitive Rechtsöffnung und wies zugleich das Gesuch der Betriebenen um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Kantonsgericht Tessin wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ ans Bundesgericht gelangte.
Erwägungen
Mangels Erreichens des Streitwerts von Fr. 30'000.-- war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG zulässig. In diesem Rechtsmittel können ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, und solche Rügen müssen klar, präzise und bezogen auf den angefochtenen Entscheid begründet werden. Das Bundesgericht hielt fest, die Eingabe genüge diesen Anforderungen nicht, weil sie sich im Wesentlichen in sachfremder Kritik an früheren Verfahren und in einer unzutreffenden Auslegung der ZPO erschöpfe. Eine nachvollziehbare Verfassungsrüge gegen die Erwägungen der letzten kantonalen Instanz, namentlich zur Verneinung einer Rechtsverweigerung und zur fehlenden Erfolgsaussicht im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege, fehle vollständig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonal bestätigte definitive Rechtsöffnungstitel bestehen, und die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde nicht aufgehoben.
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