Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4D_54/2026Entscheid vom 04.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn an, mit dem dieses auf seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht eingetreten war. Streitgegenstand war damit die definitive Rechtsöffnung beziehungsweise das obergerichtliche Nichteintreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde anhand der Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es stellte fest, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt und deshalb keine hinreichende Begründung enthält. Mangels ausreichender Begründung trat es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn blieb damit bestehen.

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