rigetto definitivo dell'opposizione; assistenza giudiziaria,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Friedensgericht des Kreises Balerna beseitigte die von A.________ gegen einen Zahlungsbefehl des Kantons Tessin über Fr. 100.-- erhobene Rechtsvorschlag endgültig und verweigerte ihr die unentgeltliche Rechtspflege. Das Appellationsgericht des Kantons Tessin wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor Bundesgericht verlangte A.________ die Aufhebung des kantonalen Urteils.
Erwägungen
Mangels Erreichens der Streitwertgrenze war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG zulässig, mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Dafür hätte die Beschwerdeführerin präzise darlegen müssen, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sei und inwiefern. Das Bundesgericht stellte fest, dass ihre Eingabe diese qualifizierten Begründungsanforderungen nicht erfüllte, sondern sich in sachfremder Kritik an früheren Verfahren, einer unzutreffenden Auslegung der ZPO und einer Verkennung des kantonalen Urteils erschöpfte. Eine nachvollziehbare, auf den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid bezogene Verfassungsrüge fehlte damit vollständig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Der kantonale Entscheid blieb damit bestehen.
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