Definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn an. Das Obergericht war auf seine Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über die definitive Rechtsöffnung nicht eingetreten.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Eingabe ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Begründungsanforderungen nach dem BGG. Es stellte fest, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen obergerichtlichen Entscheid enthalte und die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG klar verfehle. Deshalb trat es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts betreffend die definitive Rechtsöffnung bestehen.
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