Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_57/2026Entscheid vom 11.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht einen Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich an, der seine kantonale Beschwerde gegen ein Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgerichts Hinwil betraf. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert und erhielt nach unbenutztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist. Mit Eingabe vom letzten Tag der Nachfrist teilte er sinngemäss mit, den Vorschuss nicht leisten zu wollen.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der angeforderte Kostenvorschuss trotz ordnungsgemaesser Zustellung der Verfügungen weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist bezahlt wurde. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist in einem solchen Fall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn die Partei den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht leistet. Da der Beschwerdeführer die Zahlung ausdrücklich verweigerte, waren die Voraussetzungen fuer ein Nichteintreten erfuellt. Der Entscheid erging im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Das Rechtsöffnungsverfahren wurde materiell nicht überprüft.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide