Definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war die definitive Rechtsöffnung zugunsten des Kantons Solothurn. Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 23. Februar 2026 auf die Beschwerde von A.________ gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen nicht ein. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt. Es stellte fest, dass die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, ohne die Mängel näher materiell zu prüfen. Deshalb trat es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.
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