Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4D_59/2026Entscheid vom 04.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht beim Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau an, mit dem ihre Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zofingen abgewiesen worden war. Streitgegenstand war die definitive Rechtsöffnung. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht in hinreichender Weise mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau betreffend definitive Rechtsöffnung bestehen.

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