Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4D_60/2026Entscheid vom 04.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer gelangte an das Bundesgericht gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf seine kantonale Beschwerde gegen einen Entscheid über definitive Rechtsöffnung nicht eingetreten war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war einzig, ob seine Beschwerde gegen diesen Nichteintretensentscheid den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllte. Die Beschwerde war daher mangels hinreichender Begründung unzulässig. Folglich trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn bestehen.

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