definitive Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
C.________ hatte 2018 drei Rechtsanwälten je einzeln eine Generalvollmacht erteilt und ihnen einen allfälligen Anspruch auf Prozessentschädigung zahlungshalber abgetreten. Nachdem das Bundesgericht A.________ in einem früheren Verfahren verpflichtet hatte, C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen, leitete B.________ gestützt auf dieses Urteil und Abtretungserklärungen die Betreibung ein. Streitig war, ob B.________ für diese Forderung zur definitiven Rechtsöffnung legitimiert war.
Erwägungen
Mangels Streitwerts war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, weshalb das Bundesgericht ausschliesslich hinreichend begründete Verfassungsrügen prüfte. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Prozessentschädigung bereits mit der Erklärung vom 18. September 2018 je einzeln an die drei Rechtsanwälte abgetreten worden war und diese nicht als Gesamthänder, sondern als Solidargläubiger berechtigt waren; nach Einleitung der Betreibung konnte der Schuldner mit befreiender Wirkung an den Beschwerdegegner leisten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein unzulässiger Überraschungsentscheid lag nicht vor, weil die frühere Abtretung bereits im kantonalen Verfahren thematisiert worden war und das Rechtsöffnungsgericht die Gläubigeridentität von Amtes wegen prüfen muss; auch der Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO wurde nicht verletzt.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.-- nebst Zins blieb bestehen.
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