Bundesgerichtsentscheid

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4D_71/2026Entscheid vom 03.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Tribunal de première instance des Kantons Genf erteilte der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, in einer Betreibung gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für Forderungen von 17'785 Franken zuzüglich Zinsen sowie 4'212.15 Franken. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ kantonal Beschwerde, auf welche die Cour de justice am 26. März 2026 nicht eintrat. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht und beantragte später zusätzlich die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

Da der Streitwert die Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen nicht erfüllte und keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan wurde, stand grundsätzlich nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG offen. Mit diesem Rechtsmittel können jedoch ausschliesslich Verletzungen verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei nach dem strengen Rügeprinzip eine ausdrückliche und hinreichend begründete Verfassungsrüge erforderlich ist. Die Eingabe des Beschwerdeführers enthielt keine solche Rüge, sondern zeigte keine Verletzung von Grundrechten auf. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Mit dem Entscheid in der Sache wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

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