Rechtsöffnung, Ausstand,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung über Fr. 4'695.-- ab, soweit es darauf eintrat. Es wies zudem ein Ausstandsgesuch gegen die Gerichtspräsidentin ab und trat auf ein weiteres Ausstandsgesuch gegen einen Rechtsanwalt nicht ein. Vor Bundesgericht stellte der Beschwerdeführer zahlreiche weitergehende Anträge, darunter die Feststellung der Nichtigkeit verschiedener Entscheide, die Sistierung von Vollstreckungsmassnahmen und die Neubeurteilung durch ein ausserkantonales Gremium.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Vereinigung des Verfahrens mit einem anderen Verfahren vor Bundesgericht mangels Voraussetzungen ausser Betracht falle. Soweit die Anträge überhaupt vom Streitgegenstand gedeckt seien, genüge die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG sowie den qualifizierten Rügeanforderungen nicht. Die Beschwerde sei deshalb offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf sie nicht einzutreten sei. Auch eine Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens erscheine angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit nicht zweckmässig.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
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