Bundesgerichtsentscheid

Aufschub der Vollstreckbarkeit, Ausweisung,

4D_73/2026Entscheid vom 01.06.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern verpflichtete die Mieterin, die gemietete 3.5-Zimmer-Wohnung bis zum 10. April 2026 zu verlassen und geräumt zu übergeben. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies ihr Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab und trat auf ihre Beschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil nicht ein. Dagegen gelangte die Mieterin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das bundesgerichtliche Verfahren wurde trotz französischsprachiger Eingabe in deutscher Sprache geführt, weil sich die Verfahrenssprache grundsätzlich nach der Sprache des angefochtenen Entscheids richtet (Art. 54 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeschrift genüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid sei auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der obergerichtliche Entscheid betreffend Verweigerung des Aufschubs der Vollstreckbarkeit und Nichteintreten auf die kantonale Beschwerde bestehen.

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