Bundesgerichtsentscheid

mainlevée; retrait du recours,

4D_77/2026Entscheid vom 21.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit einem Mainlevé-Verfahren gewährte die Zivilkammer des Genfer Cour de justice A.________ am 5. Mai 2026 eine letzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von 150 Franken. Dagegen erhob A.________ am 6. Mai 2026 Beschwerde beim Bundesgericht. Mit Eingabe vom 13. Mai 2026 erklärte sie den Rückzug der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren entscheidet, die durch Rückzug erledigt sind, gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hatte, bestand kein Anlass mehr zu einer materiellen Prüfung des angefochtenen kantonalen Entscheids. Der Rückzug war daher zu protokollieren und das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Entscheid

Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. Das Verfahren 4D_77/2026 wurde als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

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