Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_78/2026Entscheid vom 28.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Zivilgericht des Sensebezirks erteilte dem Staat Freiburg in einer Betreibung gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 675.-- nebst Zins sowie für Betreibungs- und Gerichtskosten. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. A.________ gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das angefochtene Urteil mangels Abholung der eingeschriebenen Sendung nach Art. 44 Abs. 2 BGG am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt galt und die Beschwerde damit rechtzeitig eingereicht wurde. Auf die behauptete fehlerhafte Postzustellung kam es nicht entscheidend an, weil sich der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nur dann auf einen Zustellungsfehler berufen kann, wenn er nicht rechtzeitig Kenntnis von der gerichtlichen Sendung erlangt hat. Die Beschwerdeschrift erfüllte jedoch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg bestehen.

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