Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer gelangte gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern an das Bundesgericht. Das Obergericht hatte seine Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland abgewiesen, soweit es darauf eingetreten war. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht stellte er auch ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, das vorab abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllte. Mangels hinreichender Begründung trat es auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein. Es wies zudem darauf hin, dass sich die Begründung des Nichteintretens auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränken durfte.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern bestehen.
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