Bundesgerichtsentscheid

contrat de bail,

4D_82/2026Entscheid vom 19.05.2026MietrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Präsident des Mietgerichts der Greyerz ordnete am 18. März 2026 die Ausweisung von A.________ und B.________ aus der gemieteten Wohnung und dem Aussenparkplatz in Bulle an. Das Kantonsgericht Freiburg wies die dagegen erhobene Beschwerde am 9. April 2026 ab, worauf die Mieter Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und erinnerte daran, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Anträge und eine hinreichende Begründung enthalten muss. Die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat. Die Eingabe der Beschwerdeführer enthielt jedoch keine genügende Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen des Kantonsgerichts. Deshalb erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu erledigen.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid über die Ausweisung bestehen.

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