Rechtsöffnung, unentgeltliche Rechtspflege,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West erteilte der Gläubigerin in einer Betreibung gegen die Schuldnerin die definitive Rechtsöffnung für Forderungen von Fr. 2'000.-- nebst Zins sowie Fr. 998.65. Die Schuldnerin erhob dagegen Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte unentgeltliche Rechtspflege, die wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert wurde. Gegen diese Verfügung gelangte sie an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde nach den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es stellte fest, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung erfolgt. Mangels genügender Begründung trat es deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Kantonsgericht bestehen.
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