Bundesgerichtsentscheid

mainlevée provisoire,

4D_87/2026Entscheid vom 29.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts des Bezirks La Broye-Vully erteilte die Friedensrichterin des Bezirks La Broye-Vully B.________ SA für Fr. 5'618.15 nebst 5 % Zins seit dem 1. Mai 2025 die definitive Rechtsöffnung gegen A.________. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde erklärte das Kantonsgericht Waadt am 13. März 2026 als unzulässig, weil sich A.________ nicht mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinandersetzte. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids gezielt kritisieren und eine konkrete Rechtsverletzung aufzeigen muss. Die Beschwerdeführerin setzte sich jedoch nicht mit dem kantonalen Nichteintretensgrund auseinander, wonach ihre kantonale Beschwerde ungenügend begründet gewesen sei. Damit fehlte es auch vor Bundesgericht offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf das Rechtsmittel einzutreten war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Der kantonale Entscheid, mit dem das Rechtsmittel gegen die definitive Rechtsöffnung als unzulässig erklärt wurde, bleibt bestehen.

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