défaut de paiement de l'avance de frais,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 18. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid der Cour civile I des Tribunal cantonal des Kantons Wallis vom 7. April 2026 in einem Streit mit B.________. Das Bundesgericht forderte ihn mit Verfügung vom 21. Mai 2026 zur Leistung eines Kostenvorschusses von 800 Franken bis zum 5. Juni 2026 auf und setzte ihm am 10. Juni 2026 gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 25. Juni 2026. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht.
Erwägungen
Nach Art. 62 Abs. 3 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wird der Vorschuss nicht innert der ersten Frist bezahlt, ist eine Nachfrist anzusetzen; bleibt auch diese unbenutzt, ist die Beschwerde als unzulässig zu erklären. Da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt hat, war die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Das Bundesgericht konnte daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheiden.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren vor Bundesgericht ist damit wegen Nichtbezahlung des Kostenvorschusses erledigt.
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