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Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Tessiner Ausgleichskasse AHV/IV/EO leitete gegen A.________ eine Betreibung über 13'192.30 Franken gestützt auf eine Verfügung vom 17. Januar 2024 ein. Nach erhobenem Rechtsvorschlag verlangte sie definitive Rechtsöffnung; der Schuldner bestritt den Erhalt der Verfügung, während unbestritten blieb, dass er eine Mahnung vom 11. April 2024 mit ausdrücklichem Verweis auf diese Verfügung erhalten hatte. Das erstinstanzliche Gericht wies das Gesuch ab, die Genfer Rechtsmittelinstanz erteilte dagegen die definitive Rechtsöffnung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine nicht zugestellte Verfügung grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfaltet und für die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG die Zustellung und Vollstreckbarkeit nachzuweisen sind. Dieser Nachweis kann jedoch aus den Umständen folgen, namentlich wenn der Betroffene später eine Mahnung erhält, die sich klar auf die ursprüngliche Verfügung bezieht. Nach Treu und Glauben muss sich der Adressat in einem solchen Fall erkundigen und gegebenenfalls die Verfügung anfechten; untätiges Zuwarten kann als Akzeptanz gewertet werden. Da der Beschwerdeführer den Erhalt der Mahnung nicht bestritten und dennoch nichts unternommen hatte, durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, die Verfügung gelte als eröffnet, rechtskräftig und vollstreckbar.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen. Die definitive Rechtsöffnung bleibt damit bestehen.
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