Bundesgerichtsentscheid

mainlevée; retrait du recours

4D_91/2026Entscheid vom 09.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ SA ersuchte in einer Betreibung gegen B.________ Sàrl um Rechtsöffnung. Nachdem der Präsident des Zivilgerichts der Gruyère das Gesuch abgewiesen und das Kantonsgericht Freiburg den dagegen erhobenen Rechtsmittelentscheid bestätigt hatte, gelangte A.________ SA an das Bundesgericht. Noch vor weiterer Behandlung der Sache zog sie ihre Beschwerde zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren entscheidet, die durch Rückzug erledigt worden sind (Art. 32 Abs. 2 BGG). Aufgrund der ausdrücklichen Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin war das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden. Deshalb war vom Rückzug Vormerk zu nehmen und die Sache aus dem Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

Entscheid

Das Bundesgericht nahm den Rückzug der Beschwerde zur Kenntnis. Das Verfahren 4D_91/2026 wurde infolge Rückzugs abgeschrieben.

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