Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_92/2026Entscheid vom 28.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Bezirksgericht Bülach erteilte dem Kanton B.________, der Stadt B.________ sowie zwei Kirchgemeinden in einer Betreibung gegen die A.________ GmbH die definitive Rechtsöffnung für Steuerforderungen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die A.________ GmbH focht daraufhin das obergerichtliche Urteil beim Bundesgericht an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfülle. Die Eingabe setze sich nicht in hinreichender Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander und zeige keine rechtsgenüglichen Rügen auf. Mangels ausreichender Begründung sei auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend definitive Rechtsöffnung bestehen.

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