mainlevée définitive,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Im Betreibungsverfahren Nr. xxx des Betreibungsamts Lausanne erteilte der Friedensrichter des Bezirks Lausanne dem ECA am 29. August 2025 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 35.15 nebst 5 % Zins seit dem 28. Februar 2023. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde von A.________ erklärte das Waadtländer Kantonsgericht am 8. April 2026 als unzulässig. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Kantonsgericht stützte die Unzulässigkeit auf Art. 321 Abs. 1 ZPO, weil die Beschwerdeführerin sich nicht mit der Begründung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids auseinandergesetzt hatte. Vor Bundesgericht hätte sie nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG konkret darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz mit diesem Nichteintretensgrund Recht verletzt habe. Stattdessen wiederholte sie bloss in appellatorischer Weise ihre Einwände, insbesondere zum behaupteten Rechtsverweigerungsvorwurf, ohne die kantonale Unzulässigkeitsbegründung gezielt anzugreifen. Damit fehlte es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, weshalb auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden konnte.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als unzulässig beurteilt, und das Bundesgericht trat darauf nicht ein. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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