Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4D_97/2026Entscheid vom 29.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht beim Bundesgericht ein Urteil des Kantonsgerichts Freiburg an, das auf seine kantonale Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks nicht eingetreten war. Streitgegenstand vor Bundesgericht war damit, ob auf die Beschwerde gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid einzutreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Beschwerdeschrift erfülle die gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer setzte sich nicht in genügender Weise mit den entscheidenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Mangels hinreichender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend den Rechtsöffnungsstreit bestehen.

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