Bundesgerichtsentscheid

contrat de travail,

4F_12/2026Entscheid vom 21.05.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ klagte gegen ihre frühere Arbeitgeberin B.________ SA vor dem Genfer Arbeitsgericht auf Zahlung verschiedener Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis. Im laufenden Verfahren verlangte sie, der Anwältin der Arbeitgeberin die Vertretung wegen eines angeblichen Interessenkonflikts zu untersagen; nachdem die kantonalen Instanzen darauf nicht eingetreten waren bzw. das Begehren abgewiesen hatten, erklärte auch das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils als unzulässig. Daraufhin stellte A.________ ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. März 2026.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile mit der Ausfällung rechtskräftig werden und nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG genannten Gründen revidiert werden können. Eine Revision nach Art. 121 lit. d BGG setzt voraus, dass das Gericht aus Versehen erhebliche, aus den Akten ersichtliche Tatsachen übersehen oder falsch wahrgenommen hat; nicht darunter fallen rechtliche Würdigungen oder der Versuch, den Prozess neu aufzurollen. Die Gesuchstellerin berief sich darauf, das Bundesgericht habe übersehen, dass die Anwältin der Gegenpartei auch als Vermittlungsrichterin und Ausbildnerin am erstinstanzlichen Gericht tätig sei. Das Bundesgericht verneinte jedoch jedes Versehen: Im früheren Urteil sei einzig beurteilt worden, dass der Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirke, und die Vorbringen der Gesuchstellerin richteten sich in Wahrheit gegen diese rechtliche Beurteilung.

Entscheid

Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch ab. Es blieb damit beim früheren Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid über die Postulationsfähigkeit der Anwältin.

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