Bundesgerichtsentscheid

mainlevée; demande de révision,

4F_13/2026Entscheid vom 04.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ hatte gegen ein Urteil der Genfer Cour de justice Beschwerde ans Bundesgericht erhoben, nachdem ihr Gesuch um Rechtsöffnung abgewiesen worden war. Mit Urteil 4A_658/2025 vom 22. April 2026 trat das Bundesgericht auf diese Beschwerde nicht ein. Am 6. Mai 2026 stellte A.________ ein Revisionsgesuch gegen dieses bundesgerichtliche Urteil.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile nach Art. 61 BGG mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden und dagegen kein ordentliches Rechtsmittel oder keine Einsprache offensteht. Eine Revision ist nur aus den in Art. 121 bis 123 BGG abschliessend genannten Gründen zulässig und unterliegt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG. Die Gesuchstellerin legte jedoch nicht dar, dass einer dieser Revisionsgründe vorliege. Damit genügte ihr Gesuch den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.

Entscheid

Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Das Urteil 4A_658/2025 blieb damit unverändert bestehen.

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