Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Gesuchsteller erhob gegen die Gesuchsgegnerin eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, die vom Kreisgericht St. Gallen abgewiesen wurde. Auf seine kantonale Beschwerde trat das Kantonsgericht nicht ein; auch ein nachfolgendes Berichtigungsgesuch blieb erfolglos. Gegen das bundesgerichtliche Nichteintretensurteil 4D_36/2026 stellte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Revisionsgesuch die gesetzlichen Revisionsgründe nach Art. 121 BGG konkret und rechtsgenügend darlegen muss. Die Rüge betreffend unrichtige Besetzung bzw. Ausstand war unzulässig, weil im Verfahren 4D_36/2026 kein Ausstandsgesuch gestellt worden war und die Mitwirkung derselben Gerichtspersonen in früheren Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 BGG keinen Ausstandsgrund bildet; auf untauglich begründete oder querulatorische Ausstandsbegehren kann zudem unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten werden. Auch hinsichtlich angeblich unbeurteilter Anträge und übersehener Tatsachen zeigte der Gesuchsteller keinen hinreichend substanziierten Revisionsgrund auf, sondern kritisierte im Wesentlichen bloss den Verfahrensablauf und die Kostenauflage. Mangels schützenswerten Interesses bestand zudem kein Anspruch auf Zustellung weiterer Dokumente.
Entscheid
Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das bundesgerichtliche Urteil vom 30. April 2026 blieb damit unverändert bestehen.
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