Revision,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Ausgangspunkt war eine definitive Rechtsöffnung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Fr. 10'000.--, welche kantonal bestätigt wurde. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels genügender Begründung nicht ein. Ein erstes Revisionsgesuch gegen dieses Nichteintretensurteil blieb ebenfalls erfolglos, worauf die Gesuchstellerin am 4. Juni 2026 ein zweites Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil vom 8. Januar 2026 einreichte und dieses mehrfach ergänzte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils nur aus den in Art. 121-123 BGG abschliessend geregelten Gründen verlangt werden kann und dass der geltend gemachte Revisionsgrund substantiiert darzulegen ist. Die Gesuchstellerin berief sich sinngemäss auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und machte erneut geltend, im vorinstanzlichen Verfahren seien Beweismittel veruntreut worden, ohne jedoch nachvollziehbar darzutun, wann sie von den angeblich neuen Beweismitteln Kenntnis erlangt habe. Ebenso legte sie nicht dar, weshalb diese Beweismittel trotz gehöriger Aufmerksamkeit im früheren Verfahren nicht hätten eingebracht werden können und inwiefern sie für den Ausgang des Verfahrens erheblich seien. Damit genügte das Gesuch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb ein Nichteintreten ohne Schriftenwechsel gerechtfertigt war.
Entscheid
Auf das zweite Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit dem Endentscheid gegenstandslos.
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