restitution de délai,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ verlangte vor den Genfer Gerichten unter anderem Entschädigungen wegen der Annullierung eines Fluges und ersuchte zugleich um unentgeltliche Rechtspflege, die kantonal verweigert wurde. Seine dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 23. März 2026 als unzulässig erledigt. Am 4. Juni 2026 beantragte er die Wiederherstellung einer Frist nach Art. 50 BGG, um die frühere Beschwerde nachträglich zurückziehen zu können, und berief sich dabei auf eine Beinverletzung, Hospitalisation und Arbeitsunfähigkeit.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit des Gesuchs von Amtes wegen und hielt fest, dass Art. 50 Abs. 1 BGG eine schuldlose Verhinderung voraussetzt, innert einer gesetzlich oder richterlich angesetzten Frist zu handeln. Vorliegend verfehlte das Gesuch bereits seinen Gegenstand, weil dem Gesuchsteller gar keine Frist zum Rückzug der Beschwerde angesetzt worden war und er daher weder eine gesetzliche noch eine richterliche Frist versäumt hatte. Zudem belegten die eingereichten Unterlagen nicht die behauptete durchgehende Hospitalisation bis zum 10. April 2026 und zeigten jedenfalls nicht, dass er vor dem bundesgerichtlichen Urteil vom 23. März 2026 oder spätestens nach der Rückkehr nach Hause schuldlos daran gehindert gewesen wäre, den Rückzug zu erklären. Damit fehlte es an einem nicht verschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde abgewiesen. Der Rückzug der früheren Beschwerde konnte nicht nachträglich ermöglicht und das Urteil vom 23. März 2026 nicht aufgehoben werden.
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