révision.
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.A.________ erhob gegen einen Entscheid in einem Rechtsöffnungsverfahren Beschwerde an das Bundesgericht, vertreten durch ihren Ehemann. Nachdem sie trotz Aufforderung weder eine gültige eigenhändige Unterschrift nachreichte noch sich durch eine nach Art. 40 Abs. 1 BGG zugelassene Anwältin oder einen zugelassenen Anwalt vertreten liess, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2026 nicht ein. Gegen dieses Nichteintretensurteil stellte sie ein Revisionsgesuch und verlangte zugleich den Ausstand des Präsidenten der urteilenden Abteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass seine Urteile nach Art. 61 BGG mit der Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nur unter den in Art. 121 ff. BGG vorgesehenen Revisionsgründen überprüft werden können. Das Ausstandsbegehren war unzulässig, weil kein gesetzlicher Ausstandsgrund nach Art. 34 BGG dargetan wurde; zudem konnte es nicht als Revisionsgrund dienen, da es ausdrücklich «mit sofortiger Wirkung» gestellt worden war und sich damit nicht auf den angefochtenen Entscheid bezog. Da die Gesuchstellerin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG aufzeigte, genügte das Gesuch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht und war offensichtlich unzulässig.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein. Auch das Ausstandsbegehren wurde als unzulässig behandelt.
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