défaut de paiement de l'avance de frais,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ focht vor Bundesgericht ein kantonales Urteil an und wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Nachdem er den Vorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht bezahlt hatte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war erst nach Fristablauf in der Schweiz eingetroffen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2026 verlangte er gestützt auf Art. 50 BGG die Wiederherstellung der Frist und die Aufhebung des Nichteintretensentscheids.
Erwägungen
Eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG setzt voraus, dass die Partei ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Handlung gehindert war und das Versäumte innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachholt. Der Gesuchsteller machte geltend, er habe sich auf telefonische Auskünfte verlassen, wonach für die Fristwahrung das Aufgabedatum genüge, zudem hätten ein Umzug, die Nachsendung von Post und die fehlende qualifizierte elektronische Signatur Schwierigkeiten verursacht. Das Bundesgericht hielt fest, damit werde kein unverschuldetes Hindernis dargetan; vielmehr kritisiere der Gesuchsteller bloss den früheren Entscheid. Im Uebrigen sei nicht erstellt, dass eine falsche Auskunft erteilt worden sei, und aufgrund von Art. 48 Abs. 1 BGG hätte der Gesuchsteller erkennen müssen, dass die Aufgabe bei einer ausländischen Post die Frist nicht wahrt.
Entscheid
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde abgewiesen. Der Nichteintretensentscheid vom 4. Mai 2026 blieb damit bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
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