demande de révision,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ beantragte am 20. September 2025 die Revision des Bundesgerichtsurteils 4A_329/2025 vom 4. August 2025, mit dem sein subsidiärer verfassungsrechtlicher Rekurs gegen das Urteil der neuchâteloischen Kantonsgerichts vom 23. Mai 2025 als unzulässig erklärt worden war. Er rügt, das Bundesgericht habe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu Unrecht verneint, die Einrede mangelnder Vollstreckbarkeit übersehen und einen Entscheid vom 18. April 2023 nicht berücksichtigt. Das Präsidium des Bundesgerichts lehnte interimistisch die aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen
Eine Revision gemäss Art. 121 lit. d LTF setzt einen objektiv vorhandenen und entscheidrelevanten Aktenbestand voraus, der durch grobe Fahrlässigkeit nicht berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer rügt vielmehr die rechtliche Würdigung und behauptet prozessuale Mängel, ohne eine solche Tatsachenunterlage oder die Erschöpfung seiner Rügen nachzuweisen. Das Bundesgericht erachtet das Revisionsgesuch daher als unzulässig.
Entscheid
Das Revisionsgesuch ist unzulässig.
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